Hierbei handelt es sich nicht etwa um einen sexistischen Biertischspruch eines etwas verkommenen älteren Herrn, sondern um eine Passage aus dem Artikel 213 des Code civil, der erst am 12. Dezember 1972 in Luxemburg gestrichen wurde!
Während Luxemburg auf dem Gebiet der politischen Rechte noch zu den „Vorreitern“ – falls es so etwas in Punkto Gleichstellung geben sollte – gezählt werden kann, war Luxemburg in Punkto zivilrechtlicher Gleichstellung im Mittelfeld anzusiedeln. Heutzutage erfreuen wir uns zwar den statistisch kleinsten Gender Pay Gap beim Stundenlohn, von 0,7 %, in Europa vorzeigen zu können[1]; dennoch müssen wir als Gesellschaft – Frauen und Männer – noch viel tun, damit die Gleichstellung der Geschlechter endlich gelebte Realität wird.
Politische Rechte.
1893 erlangten zuerst die Neuseeländerinnen das Wahlrecht. Es folgten die Australierinnen, die Finninnen, die Britinnen und Deutsche. Am 8. Mai 1919 stimmte das luxemburgische Parlament für die Einführung des allgemeinen aktiven und passiven Wahlrechts für Männer und Frauen.
In den Parlamentsdebatten[2] trat sowohl die Rechtspartei als auch die sozialistische Partei klar für das Frauenwahlrecht ein, während die Liberalen sich bis zum Schluss gegen das Frauenwahlrecht stemmten. Um das vehemente Ablehnen der liberalen Partei zu begründen, stellte der liberale Abgeordnete Robert BRASSEUR das logische Denken der Frauen in Frage und bemühte die Gehirnvolumentheorie, wonach das Gehirn des Mannes schwerer als das der Frau und daher effizienter sei.[3]
Auf diesen Macho-Kauderwelsch erwiderte der Abgeordnete Auguste THORN: „Si on mesurait le cerveau des hommes il y en aurait peut-être beaucoup qui seraient exclu [du droit de vote]“.[4] Die Sozialisten sprachen sich aufgrund ihrer Prinzipien für das Frauenwahlrecht aus, wie der Abgeordnete Adolphe KRIEPS begründete: „Nous considérons le vote des femmes comme une question de principe, comme une question d’égalité; mêmes devoirs pour tous, comme aussi mêmes droits (…)“[5].
Bei den anschließenden Wahlen vom 26. Oktober 1919 kandidierten nur vier Politikerinnen, drei auf der Liste der Sozialisten und eine auf der Liste der Rechtspartei; während die Liberalen konsequenterweise keine Politikerin aufstellten.
Wahlbezirk Zentrum wurde die Sozialistin Marguerite THOMAS-CLEMENT als erste und einzige Frau ins Parlament gewählt. Am 24. September 1920 legte Marguerite THOMAS-CLEMENT ein Gesetzesvorschlag vor, der für jene Zeit revolutionäres beinhaltete: „Toutes les dispositions législatives établissant l’infériorité de la femme vis-à-vis de l’homme sont et demeurent supprimés. La femme est admise au bénéfice de toutes les lois ne s’appliquant jusqu’à présent qu’à l’homme. Toutes les lois, à l’avenir, viseront et devront viser l’être humain sans distinction de sexe“.
Nach einer ersten Lesung verschwand der Text leider für immer in den Schubladen des Parlaments. Marguerite THOMAS-CLEMENT blieb bis 1931 die einzige Abgeordnete und wurde in jenem Jahr nicht mehr wiedergewählt. Von 1931 bis 1965 ähnelte das luxemburgische Parlament wieder einem Altherrenclub, welcher zwar vorgab, die Interessen der gesamten Gesellschaft zu vertreten, jedoch einer Hälfte dieser Gesellschaft – den Frauen – nur die parlamentarische Zuschauerrolle zuschusterte.[6]
Im Jahr 1956 hielt dieser Altherrenclub in einem Antrag fest: „La Constitution luxembourgeoise ne connaît aucune disparité de sexe devant la loi entre l’homme et la femme luxembourgeoise“. Eine Erklärung, die das Papier nicht wert war auf dem sie festgehalten wurde und schlicht und einfach sowohl politischer wie juristischer Mumpitz darstellte, denn trotz formalverfassungsjuristischer Gleichberechtigung, blieben die verheirateten Frauen zivilrechtlich komplett unmündig.
Unmündigkeit der Frau.
Während in England, Deutschland, Italien und der Schweiz, die Unmündigkeit der verheirateten Frau bereits in den 1950er Jahren Geschichte war, hielt der luxemburgische Gesetzgeber an ihr fest.
Zutiefst abstoßende Paragrafen, wie zum Beispiel: „Le mari doit protection à sa femme. La femme doit obéissance à son mari“[7], „La femme est obligée d’habiter avec le mari et de le suivre partout où il juge à propos de résider“[8], „La femme ne peut (…) acquérir sans le concours du mari“[9], „Le mari administre seul les biens de la communauté. Il peut les vendre, aliéner et hypothéquer sans le concours de la femme“[10] … zierten unseren Code civil.
Die juristische Lesart dieser Artikel ist klar: die Frau braucht Schutz, und dieser gebärt ihr, ihr Vormund, ihr Ehemann. Die politische Lesart ist noch schockierender: der Mann stellt sich über die Frau, sieht sich ihr überlegen und als „besseres“ Geschlecht. Die Frauen standen somit gesetzlich wie gesellschaftlich auf einer Ebene mit den Unmündigen und geistlich Verwirrten unserer Gesellschaft.
Diese Unmündigkeit hatte zur Folge, dass Frauen zwar Berufe ausüben konnten, diese jedoch zum Zeitpunkt ihrer Heirat wieder abgeben mussten. Wie absurd diese Regelung war, stellte die erste luxemburgische Abgeordnete, Marguerite THOMAS-CLEMENT, bereits 1920 in einer Parlamentsrede fest: „La Grande-Duchesse Charlotte vient de se marier le 6 novembre dernier. Il n’est venu à l’idée de personne d’exiger son abdication comme suite inéluctable à ce mariage“[11].
Bereits verheiratete Frauen wurden, aufgrund ihrer Heirat für einige Berufe gar nicht erst in Betracht gezogen, obwohl sie die nötigen Fachkompetenzen besaßen.
Als am 11. April 1961, erstmals in der luxemburgischen Geschichte, Frauen der Zugang zur Magistratur gewährt wurde und mit Claire PETERS, Jeanne ROUFF und Anne-Marie COURTE gleich drei Frauen als stellvertretende Staatsanwältinnen vereidigt wurden, musste der damalige Justizminister, Paul ELVINGER, in einem Interview eingestehen, dass er mehrere Bewerbungen von verheirateten Frauen ablehnen musste und die drei Frauen nur nominiert wurden, weil sie noch ledig waren.[12] Eine der Drei, Jeanne ROUFF, heiratete ein Jahr später, im Jahr 1962. Keiner ihrer Vorgesetzten hatte etwas gegen diesen Umstand einzuwenden, sie musste nicht zurücktreten und 1967 wurde sie zur Richterin am Bezirksgericht in Luxemburg ernannt[13] – somit war die Praxis in der Magistratur schon weiter als der legislative Rahmen.
Dieser gesellschaftlich beschämende Zustand, der gemeinhin als „Régime de l’incapacité de la femme mariée“ bezeichnet wurde, bestand noch bis in die 1970er Jahre, bis die sukzessiven Justizminister, Eugène SCHAUS und Robert KRIEPS, eine grundlegende Reform des Eherechts durchboxten.
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit.
Der Allgemeine Deutsche Frauenverein forderte schon bei seiner Gründung, im Jahre 1865: „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“. In Luxemburg wurde diese natürliche Selbstverständlichkeit erst mit der großherzoglichen Verordnung vom 10. Juli 1974 in die juristische Realität umgesetzt. Seit dem Tag sind die Arbeitgeber eigentlich verpflichtet, für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ein gleiches Entgelt zu gewährleisten. Ein weiterer juristischer Meilenstein war das Gesetz vom 8. Dezember 1981, das die Gleichstellung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigung, Ausbildung und beruflicher Beförderung sowie der Arbeitsbedingungen festhielt.
Am 13. Juli 2006 wurde das Prinzip der Gleichstellung zwischen Frauen und Männern im Artikel 11 (2) der luxemburgischen Verfassung verankert: „Les femmes et les hommes sont égaux en droits et en devoirs.“ 53 Jahre nach der Bundesrepublik Deutschland[14] wurde also auch endlich in Luxemburg auf höchster legislativer Ebene einer Selbstverständlichkeit Rechnung getragen.
Auch wenn diese juristische Gleichstellung der Geschlechter Jahre in Anspruch genommen hat und seit 2006 größtenteils abgeschlossen scheint, existieren immer noch in der Realität gravierende Ungerechtigkeiten, die wir alle zusammen – Frauen und Männer – bekämpfen müssen!
Ein historisches Beispiel, an dem der Mann sich orientieren kann, damit man als Mann, in den wichtigen Momenten die richtige Entscheidung trifft, bietet die Vereidigung der zweiten Anwältin in Luxemburg. Nachdem 1923 die Vereidigung der ersten Anwältin, Marguerite WELTER, reibungslos über die Bühne ging, stellte sich bei der zweiten vorgesehenen Vereidigung im Jahr 1927 die Cour Supérieure de Justice quer und weigerte sich Netty PROBST zu vereidigen. Aus Protest verweigerten daraufhin alle ihre männlichen Kollegen, Jean MAROLDT, Marcel MERIS, Charles MICHELS und Roger WURTH, die Vereidigung. Das Gericht revidierte seine Ablehnung und die zweite luxemburgische Anwältin konnte schließlich doch noch am 25. Januar 1927, zusammen mit ihren männlichen Kollegen, ihren Eid ablegen.[15]
Ein endloser gemeinsamer Kampf.
Besonders interessant ist, dass der schon erwähnte Artikel 11 (2) der luxemburgischen Verfassung noch einen Zusatz enthält: „L’État veille à promouvoir activement l’élimination des entraves pouvant exister en matière d’égalité entre femmes et hommes“, welcher die Vorreiterrolle des Staates in Sachen Gleichstellung von Frauen und Männer untermauern soll.
Dieser Rolle wird der luxemburgische Staat leider nicht gerecht. 52,7% der luxemburgischen Staatsdiener haben das weibliche Geschlecht. Doch nur 30,5 % der Führungsposten innerhalb des Staatsapparates werden aktuell von Frauen bekleidet.[16] In der luxemburgischen Wirtschaft ist der Zustand noch verheerender, in den Verwaltungsräten der größten börsennotierten luxemburgischen Unternehmen sind nur 23,8 % der Mitglieder Frauen[17].
Nicht nur in den Entscheidungsgremien sind Frauen schlechter vertreten, auch in Sachen Einkommen ziehen die Frauen leider immer noch den Kürzeren. Eine Frau auf einem Manager-Posten in Luxemburg, bezieht 29 % weniger Gehalt als ihr männlicher Kollege.[18]Auch wenn wir in Punkto gezahltem Stundenlohn statistisch schon fast eine Gleichstellung erreicht haben, besteht beim Jahreslohn immer noch ein deutlicher Unterschied von 7,2 %; ein Großteil dieser Differenz ist auf die Jahresendboni und andere nicht regelmäßig gezahlte Vergütungen (wie z. Bsp. den 13. Monatslohn oder Leistungsprämien) zurückzuführen. Ohne diese Boni würde der Unterschied nur 3 % betragen.[19]
Das totale Jahreseinkommen einer Frau, bestehend aus Lohnarbeit, Kapitalerträgen und jeglichen weiteren Einkünften, liegt in Luxemburg immer noch 23 % unter dem Jahreseinkommen eines Mannes[20] und dies obwohl deutlich mehr Frauen als Männer einen Hochschulabschluss vorzeigen können[21]. Dies ist sowohl auf weniger Arbeitsstunden und die bei Frauen geringerer Beschäftigungsrate zurückzuführen, da Frauen viel öfters als Männer ihre Berufskarriere unterbrechen um sich um ihre Liebsten zu kümmern, seien es die Eltern oder die Kinder. Sicherlich gibt es auch eine geschlechterungerechte Verteilung der Kapitaleinkünfte, für welche jedoch keine Zahlen vorliegen.
Dies sind nur einige ökonomische Beispiele, die zeigen, dass der Kampf für Gleichberechtigung noch lange nicht beendet ist, und wir alle – Frauen und Männer – ihn weiter bestreiten müssen, auch wenn er uns manchmal endlos scheint, denn wie schrieb die Frauenrechtlerin Hedwig Dohm im Jahre 1896:
„Man kommt sich auf dem Gebiet der Frauenfrage immer wie ein Wiederkäuer vor.
Das liegt an der Taktik der Gegner“.
P.S.: Ein guter Anfang, liebe Männer und Frauen, wäre es am 8. Mäerz an der Marche Féministe der JIF teilzunehmen: Treffpunkt um 17h auf der Place Hamilius!
[1] Research Luxembourg, Luxembourg has the lowest gender pay gap in the EU, 16. Juni 2022.
[2] Die Debatten fanden vom 24. Bis 31. Januar 1919, sowie am 29. Und 30. April 1919 statt.
[3] Germaine GOETZINGER, Antoinette LORANG, Renée WAGNER, Wenn nun wir Frauen auch das Wort ergreifen… – Frauen in Luxemburg 1880-1950. Luxembourg, Ministère de la Culture, 1997, S. 90.
[4] Jeanne ROUFF, Electrices depuis 75 ans, égales en droit depuis 20 ans et aujourd’hui?, d’Lëtzeburger Land, 18. März 1994, S. 10.
[5] Idem.
[6] Im Staatsrat dauerte es sogar bis zum 21. Juli 1975 bis mit Annette SCHWAL-LACROIX, die erste Frau in dieses Gremium, das 1857 gegründet wurde, ernannt wurde. Ein Jahr zuvor, im Jahr 1974, fragte die Aktivistin Nelly MOIA, anlässlich der Nominierung von Johny LAHURE, in der Wochenzeitung d’Lëtzebuerger Land: „Haben wir tatsächlich im ganzen Ländchen keine kompetenten Juristinnen, politisch gebildet und interessierte Frauen (…) die ebenso gut wie jene Herren befähigt wären, über strittige politische gründliche Untersuchungen zu führen und wohl durchdachte Gutachten abzugeben?“ (Quelle: Nelly MOIA, Der Staatsrat in flagranti, d’Letzeburger Land, 1. November 1974, S. 6.)
[7] Artikel 213 des Code civil.
[8] Artikel 214 des Code civil.
[9] Artikel 217 des Code civil.
[10] Artikel 1421 des Code civil.
[11] Germaine GOETZINGER, Antoinette LORANG, Renée WAGNER, Wenn nun wir Frauen auch das Wort ergreifen… – Frauen in Luxemburg 1880-1950. Luxembourg, Ministère de la Culture, 1997, S. 107.
[12] Liliane Thorn-Petit, Interview avec le Ministre de Justice Monsieur Paul Elvinger, d’Lëtzebuerger Land, 14. April 1961, S. 3.
[13] Simone FLAMMNAG, L’accès des femmes au monde judiciaire luxembourgeois, in Vera FRITZ, Denis SCUTO, Elisabeth WINGERTER, Histoire de la Justice au Luxembourg (1795 à nos jours), De Gruyter, S. 331.
[14] In Deutschland wurde der Satz: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ schon am 23. Mai 1949 in das Grundgesetz aufgenommen, dies vor allem dank der Anwältin und Abgeordneten Elisabeth Seibert.
[15] Germaine GOETZINGER, Antoinette LORANG, Renée WAGNER, Wenn nun wir Frauen auch das Wort ergreifen… – Frauen in Luxemburg 1880-1950. Luxembourg, Ministère de la Culture, 1997, S. 213.
[16] Ministère de la Fonction publique, Chiffres clés de l’emploi dans la Fonction publique de l’État, S. 18.
[17] European Institute for Gender Equality, Gender Equality Index, Power in Luxembourg for 2022.
[18] STATEC, Malgré des progrés, des inégalités hommes-femmes subsistent, Regards N°06, 03/2021, S. 7.
[19] STATEC, Malgré des progrés, des inégalités hommes-femmes subsistent, Regards N°06, 03/2021, S. 6.
[20] Denis LEYTHIENNE, Marina PÉREZ-JULIAN, Gender pay gaps in the European Union – a statistical analysis, Gender Overall earnings gap, S. 28.
[21] STATEC, Malgré des progrés, des inégalités hommes-femmes subsistent, Regards N°06, 03/2021, S. 3.